Christoph Gäbler, 16461719 (73 Jahre alt)

Name
Christoph /Gäbler/
Nachname
Gäbler
Vornamen
Christoph
Geburt
Beruf
Tod einer Halbschwester
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 58
Heirat
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 59
Tod eines Vaters
Bestattung eines Vaters
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 58
Tod eines Sohns
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 59
Tod einer Halbschwester
Ursache: im Feuer umgekommen
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 58
Tod eines Sohns
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 59
Tod einer Mutter
Bestattung einer Mutter
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 58
Tod einer Ehefrau
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 59
Heirat
Tod eines Bruders
Tod
Adresse
Name des Empfängers: Markersdorf Nr. 20
Adresszeile 1: Makersdorf Nr. 73
Familie mit Eltern
Vater
15981672
Geburt: 1598 43 41 Polen
Tod: 1672Polen
Mutter
Heirat Heirat1645Reichenau in Sachsen, Bogatynia, Niederschlesien, Polen
2 Jahre
er selbst
16461719
Geburt: 1646 48 Polen
Tod: 6. September 1719Polen
2 Jahre
jüngerer Bruder
16481714
Geburt: 4. Januar 1648 50 Polen
Tod: 9. März 1714Polen
5 Jahre
jüngere Schwester
Familie des Vaters mit Anna Eichler
Vater
15981672
Geburt: 1598 43 41 Polen
Tod: 1672Polen
Stiefmutter
16111644
Geburt: um 1611 Polen
Tod: 1644Polen
Heirat Heirat19. November 1630Reichenau in Sachsen, Bogatynia, Niederschlesien, Polen
13 Monate
Halbschwester
16311674
Geburt: 15. Dezember 1631 33 20 Polen
Tod: 7. Dezember 1674Polen
2 Jahre
Halbschwester
3 Jahre
Halbbruder
3 Jahre
Halbschwester
3 Jahre
Halbschwester
Familie mit Anna Löffler
er selbst
16461719
Geburt: 1646 48 Polen
Tod: 6. September 1719Polen
Ehefrau
Heirat Heirat3. Mai 1667Reichenau in Sachsen, Bogatynia, Niederschlesien, Polen
10 Monate
Sohn
16681722
Geburt: 14. Februar 1668 22 21 Polen
Tod: 9. Januar 1722Polen
3 Jahre
Sohn
3 Jahre
Sohn
4 Jahre
Tochter
1675
Geburt: 15. Juli 1675 29 28 Polen
4 Jahre
Sohn
11 Jahre
Tochter
16901748
Geburt: 15. Dezember 1690 44 43 Polen
Tod: vor 1748Polen
Familie mit Maria Herwig
er selbst
16461719
Geburt: 1646 48 Polen
Tod: 6. September 1719Polen
Ehefrau
1741
Geburt: Polen
Tod: 1741Polen
Heirat Heirat14. Mai 1708
Friedrich Gäbler + Maria Herwig
Partnerins Partner
Ehefrau
1741
Geburt: Polen
Tod: 1741Polen
Heirat
Quelle: Gäbler 1938
Details zur Zitierung: Seite 59
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Seite 29 und 59
Notiz

Gärtner in Markersdorf Nr. 20, von 1692 bis 1712 Bauer in Makersdorf Nr. 73.
Im Juli 1646 geboren, kauft 1667 Garten für 110 BSch., verkauft 1692 für 150 BSch., kauft 1692 Gut von Vetter Adam Gäbler. Das Schöppenbach von Markersdorf (Reichenau Nr. 152) verzeichnet auf S. 388-392 den Gutskauf unseres Vorfahren Heinrich Gäbler von seinem Vater Christoph Gäbler. Der Kaufpreis von 350 Scho. bedeutet Böhmische Schock, da auch nach Übernahme des Zittauer Gebietes in die sächsische Oberlausitz nach böhmischem Gelde gerechnet wurde. Jedem Vertrag ging die ausführliche Bemerkung voraus, daß er von der Gutsherrschaft genehmigt und ratifiziert werden mußte, hier als "Ratihabition" bezeichnet. Das im Texte gebrauchte Wort "Lochten" stammt wahrscheinlich von "Lache" oder "Loche" ab, einer Grenzmarke in Holz oder Stein, das Wort "Hofereythe" bedeutet wohl Hofrecht, Hofbesitz, "wiedtfest" heißt, mit Wieden, d.h. Zweigen von Weiden und Birken festgebunden. Der "Fiebig" war das den Dorfbewohnern gemeinsam zur Nutzung überlas-sene Flurstück inmitten des Dorfes, das als Viehweide verwendet wurde. Die "Mußquete zum Hausgewehr" ist eine Muskete zum Schutz des Hauses. "Vier Schl.gutt Korn" sind 4 Scheffel Korn, wobei ein Scheffel etwa einem Hektoliter entspricht, "1 Sch Eyer" sind ein Schock = 60 Stück Eier. "Heinrich Gäblers Erb- und Bauer-Gutt-Kauff von Seinem Vater Christoph Gäblern Sen. den 19.January Ao.1712. Kauff Summa 350 Scho.

Biß auff gnädigen Consens und Ratihabition. Der Hoch-Wohlgebohrenen Frauen, Frauen Annae Sophien von Einsiedel gebohrener Rumorin Ihrer Hoheiten der Königl. Pollnisch. und Chur-Fürstl.Sächß. Frauen Mutter, hochverordneter Frauen Ober-Hoffmei-sterin, Frauen der Standes-Herrschafft Seidenberg, und der Herrschafft Oppurg sowie auch zu Wolckenburg, Ehrenberg, Gerßdorff und Böhrichen p.p. Ihrer Hoch-Herrl. Excellenz, Unserer Gnädigen hochgebietenden Gerrschafft. Ist untengeschriebenen Acto in denen Gerichten zu Marckerßdorff zwischen Christoph Gäblern dem ältern, bißhero gewesenen Bauern alda, Verkäuffern eines Theils, und seinem Sohne Heinrich Gäblern, Käuffern andern theils, ein Ehrlicher auffrichtiger und beständiger Erb-Kauff, abgehandelt, beschlossen, und derogestalt wie hernach folget, Gerichtl. verschrieben worden Nemlichen: Es verkauffet der Erstgedachte Christoph Gäbler Senior, sein Erb-und Bauer-Gutt, welches an der obern Seiten an dem gemeinen Fie-bige, unten zu an der niedern Seiten an Christoph Gäblers jun. Bauer-Gutte hinauß, an Äckern, Wiesen, Holzungen, und allen Nutzbarkeiten, in Seinen behörigen Gränzen, Lochten, Keinen und Stay-nen, sambt dem darauff befindlichen Wohn Hause, Scheunen, und waß zur Hofereythe gehörig, vor zwey Ruthen Feldes zu verrechten gelegen, mit alle dem waß darauff, Erdt- Wiedt- und Nagelfest ist, derogestalt zu besizen, zu nuzen, zu gebrauchen und zu verrechten, wie dieses Erb- und Bauer-Gutt, von Ihme und vorigen Besizern, besessen, genuzet, gebrauchet und verrechtet worden, sambt dem ver-handenen Beylaß, wie solcher hier unten Specificiret ist. Solch ermeltes Erb- und Bauer-Gutt erkauftet nunrnehro an sich der Eingangs ernennete Käuffer Heinrich Gäbler, in der Kauff-Summa vor und umb Dreyhundert und Fünffzig Schock, vollständige Zahlung, darauff der Käuffer nach der Tradition und Überreichung zum Ersten Angelde baar geben soll Einhundert und Zehen Scho. Die noch rückständigen 240 Scho. in nachfolgenden Terminen als: auff Jacobi Anno: 1713 ...15 Scho., 1714 ...15 Scho. (usw.), 1727 ...15 Scho. und 1728 die letztern 15 Scho. Dem Käuffer wird Bey diesem Gutte gelassen, 6.Scheffel Korn, 12.Scheffel Haber, Ein Scheffel Gersten, drey Zugvieh, nemlich ein Pferd und 2.Ochsen, mit darzugehörigen Geschirren, 2.Wagen, sambt den darzugehörigen Leitern und Schlittengezeug, 2.Pflüge, 2.paar Egen, 1.Ruhrhaacken, 2.Wagen-Ketten, 2.Spann-Ketten, 2.Steuer-Ketten, 1.Düngergabel, 1.Düngerhaacken, 1.Heu-Gabel, eine Futterbanck mit der Schneide, ein Gesinde-Bette, mit Feder-und Span-Betten, der Tisch in der Stuben, der Kessel und Ofen-Topff, das Backezeug so gut es vorhanden, eine Steigeleiter, ein Feuerhacken, und eine Mußquete zum Haußgewehr. Es hat aber der Verkäuffer als Vater vor sich und Seine Ehewürthin sich außgedinget in dem kleinen Stübel oben werths am Wohnhause, freye Herberge und Auffenthalt, so lange Sie allebeyde, oder auch gleich nur eines von Ihnen am Leben ist, auch eine Kammer zur Lagerstät, weil aber das Stübel gar sehr eingegangen und Baufällig ist, soll der Käuffer schuldig seyn, zu dessen Bau- und Anrichtung das Holtz darzu zugeben, und anzuführen, die Baukosten aber an Zimmerlohn, auch Nagel und Breth soll der Verkäuffer geben. Es soll auch der Käuffer dem Verkäuffer Jährlich gebem Vier Schl. gutt Korn und einen Schl. Gersten, Item, eine Kuh und eine Ziege, frey mit zufelde vortreiben zulassen. Zu deren Fütterung hat sich der Verkäuffer auff diesem Gutte eine Wiese außgedinget wie solche angewiesen ist, davon das Butter zu nuzen, Item, ein halb Scho. Stroh vom Sommer-Getreyde, Ferner soll der Käuffer dem Verkäuffer Jährlich Ein Viertel Lein (welchen der Verkäuffer zum Saamen selber anschaffet) in zugerichteten Acker, mit säen ohn Entgeldt, 2.Kraut Bethe und 2. Küchenbethe soll der Verkäuffer Jährlich zum freyen Gebrauch haben, so giebt Ihm auch der Käuffer jedes Jahr 1.Scho.Eyer, und verstattet Ihm 6.Jahr nacheinander 2.Gänse, zuhalten. Der Verkäuffer soll auch von einem Birn-Baum im Garten die Früchte zugenüssen haben, und von einem Apffelbaum die helffte der Früchte, So soll auch der Käuffer dem Verkäuffer Jährlich vom Gutte geben 2.Clafftern Brennholz und solches herzuführen. Dieses Außgedinge so in allem also gehalten werden, so lange der Vater als Verkäuffer lebet. Nach deß Vaters Tode aber soll der Wittiben die freye Herberge im Stübel, so lange Sie lebet, verbleiben, doch soll Sie sieh selber beholzen und beleuchten. Es soll Ihr auch der Käuffer Jährlich geben Einen Scheffel Korn, ein Krauth Bethe und ein Küchenbethe, soll Sie zu freyem Gebrauch haben, wenn Sie, die Wittibe, nöthig hat, vor sich zubacken, soll Sie bey deß Käuffers Holze mit zubacken berechtiget seyn, Item Sie soll auch eine Ziege mit vorzutreiben haben, zu deren Fütte-rung soll Sie ein Wiese-Fleckel haben wie es angewiesen, das Futter davon zugebrauchen. Es soll auch nach deß Vaters Absterben, die Gedinge-Kuhe, wenn eine Vorhanden ist, der Wittiben alleine eigenthümlich verbleiben, ohne Einspruch der Erben, dafern aber die Kühe in natura nicht vorhanden wäre, soll Sie von deß Vaters Verlassenschafft dafür am Gelde Bekommen 6 rthlr. Noch ist hier-bey zugedencken, daß der Käuffer verwilliget hat zu dem obig ge-melten Außgedinge deß Vaters, noch eine Mandel Rocken-Stroh demselben Jährlich zugeben, so lange der Vater lebet, hernachmahls aber weiter nicht. Pöen. Dafern nun ein oder andere Theil diesen Kauff nicht halten würde, soll der Nichthaltende theil der Hochherrl. gnädigen Herrschafft Zur Straffe deß Wandel-Kauffs verfallen haben 40 Scho. dem beständigen theile 20 Scho. und der Gemeine ein halb virtl. Bier. Bürgen, Umb haltung willen deß Kauffs, hat vor den Verkäuffer Bürgschafft geleistet Christoph Gäbler jun. Bauer, und vor den Käuffer Friedrich Lincke, Gärtner, und Gemein Eltester. Dieser Erb-Kauff, wie Er von beyden Theilen abgehandelt, ist Gerichtlichen verschrieben worden, in Gegenwarth derer Ehrengeachten als Martin Linckens deß Richters, Item, Christoph Heydrichs, David Krauses deß obern, Caspar Linckes und Thomaß Tletzens, Gerichts-geschworenen, den 19.January Ao.1712. Ratificiert den 26.May, 1712 Lic. J.Samuel Hänzschel, Ambts-Canzler."